§1 Name, Sitz
Der Verein führt die Bezeichnung Gesellschaft für
Stadtgeschichte und Urbanisierungsforschung e.V. (im folgenden
Gesellschaft genannt). Er ist ein eingetragener Verein des
bürgerlichen Rechts und hat seinen Sitz in Berlin.
§2 Zweck der Gesellschaft *
(1) Der alleinige Zweck der Gesellschaft ist die unmittelbare,
möglichst vielgestaltige Förderung von Wissenschaft und
interdisziplinärer Forschung auf dem Gebiet der Stadtgeschichte
und Urbanisierung, insbesondere durch:
- die Durchführung gemeinsamer Tagungen für die Fachöffentlichkeit
- die Beantragung und Durchführung von
Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse veröffentlicht werden, bei
nationalen wie internationalen Institutionen der
Forschungsförderung
- die Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses, vor allem durch die Einladung zu Tagungen und die Vergabe
von Preisen für hervorragende wissenschaftliche Leistungen
- die Herausgabe eines Publikationsorgans (derzeit: Informationen für moderne Stadtgeschichte)
- sowie einer Publikationsreihe, die - ebenso wie
das Publikationsorgan - von der Gesellschaft redaktionell bearbeitet
und verantwortet, aber nicht selbständig verlegt wird. Zur
Veröffentlichung kommen in dieser Publikationsreihe insbesondere:
Tagungsergebnisse, hervorragende Studien des wissenschaftlichen
Nachwuchses, den Forschungsstand resümierende
Überblicksdarstellungen sowie qualitätvolle Monographien, die
zu weiterer Forschung anregen.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine
Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind
begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern mit vollem
Stimmrecht sowie Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern
mit beratender Stimme. Darüber hinaus können auch
natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder
mit beratender Stimme aufgenommen werden.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die nachweislich
wissenschaftlich auf dem Gebiet des Vereinszweckes arbeitet.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft ist schriftlich an den
Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft an.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitglieds, bei institutionellen Mitgliedern mit deren rechtskräftiger
Auflösung;
b) schriftliche Austrittserklärung, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten vor
Ablauf des Kalenderjahres an den Vorstand gerichtet werden muss, und
c) durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere dann, wenn das
Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als ein
Jahr im Rückstand ist.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die Beiträge sind am 1. Februar
jeden Jahres zahlbar. Nach diesem Termin wird von der
Schatzmeisterin/dem Schatzmeister kostenpflichtig gemahnt.
§ 5 Organe
Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
Ihr obliegen insbesondere die Wahlen des Vorstands und gegebenenfalls
die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern, die
Genehmigung der Rechenschaftsberichte, die Entlastung des Vorstandes
und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters nach erfolgter
Rechnungsprüfung, die Beschlussfassung über Ort und Zeitraum
der nächsten Mitgliederversammlung, über
Satzungsänderungen und über die Auflösung der
Gesellschaft.
Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig alle zwei Jahre
statt. Sie kann vom Vorstand auch öfter anberaumt werden. Sie wird
von der/dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung mit einer Frist von vier Wocheneinberufen und geleitet.
Sie muss auch auf Antrag von 10 Prozent der Mitglieder einberufen
werden. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen sowie der Beschluss
der Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen
sollen, sind 14 Tage vorher an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu
richten.
Von der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie
wird von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem
Schriftführer unterzeichnet.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der
Schatzmeisterin/dem Schatzmeister sowie drei Beisitzerinnen/Beisitzern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle
der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet auch das
Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied innerhalb einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus,
so kann der Vorstand bis zum Schluss der Wahlperiode durch die
Mitglieder-versammlung eine Ergänzungswahl vornehmen lassen. Das
Abstimmungs-verfahren kann schriftlich erfolgen.
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit
diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und vertritt
die Gesamtheit aller Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 8 Vorsitzende/r, stellvertretende Vorsitzende, Beisitzer/innen
Die/der Vorsitzende leitet den Vorstand und beruft ihn mindestens
einmal im Jahr ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder
mündlich spätestens 15 Tage vorher unter Angabe einer
Tagesordnung.
Der/dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung der
Gesellschaft mit Ausnahme von Mitglieds? und Kassenangelegenheiten.
Sie/er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie sowie die
von der Gesellschaft veranstaltete Tagungen und andere
wissenschaftliche Begegnungen.
Sie/er stellt dem/der Schatzmeister/in den Finanzplan für das
folgende Jahr auf und legt ihn dem Vorstand zur Bestätigung vor.
Kassenverfügungen der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters werden
von ihr/ihm mitunterzeichnet, sofern sie die Summe von DM 10.000,?? (i.
W.: Deutsche Mark Zehntausend) überschreiten. Der Vorstand kann
eine Aufteilung der Geschäftsführung zwischen der/dem
Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den
Beisitzerinnen/Beisitzern festlegen.
§ 9 Schatzmeister/in
Der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der auf
der Basis der von ihr/ihm geführten Mitgliederliste, die Anlage
der für längere Zeit ungenutzt liegenden Teile des
Vermögens im Einvernehmen mit dem Vorstand, so u. a. die
vermögensrechtliche Vertretung der Gesellschaft sowie die
Auszahlung von Kassenverfügungen, die, sofern sie die Summe von DM
10.000,? (i. W.: Deutsche Mark Zehntausend) überschreiten, stets
von der/dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister hat über ihre/seine
Amtsführung Rechnung zu legen und den Kassenbericht zu erstatten.
Sie/er hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren. Sie/er
kann sich auf Antrag in besonderen Fällen von einem
Vorstandsmitglied vertreten lassen.
§ 10 Schriftführer/in
Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt
die/den Vorsitzende/n bei der Geschäftsführung. Sie/er
führt die Protokolle der Vorstandssitzung ebenso wie der
Mitgliederversammlung und verwahrt die anfallenden Akten der
Geschäftsführung, außer den nach § 9 von der
Schatzmeisterin/dem Schatzmeister zu verwahrenden Kassenakten.
§ 11 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen
für den Zeitraum von zwei Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder
des Vorstandes sein. Sie haben die von der Schatzmeisterin/dem
Schatzmeister vorgelegten Abrechnungen zu prüfen und der
Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht
vorzulegen.
§12 Auflösung *
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der
Gesellschaft an den Verband der Historiker und Historikerinnen
Deutschlands e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
* Anm.: Die fett gedruckten Paragraphen 2 und 12 wurden auf Vorschlag
des Finanzamtes in Berlin geändert, als Vorbedingung für die
Gewährung der Gemeinnützigkeit. Über diese
Änderungen wird auf der Mitgliederversammlung vom 16.-17. November
in Gelsenkirchen entschieden.
Seitenanfang